8. Die bei den Zügen angegebene Grundgeschwindigkeit ist die
Geschwindigkeit, mit der der Zug in der waagerechten, geraden
Strecke fahren soll. Sie ermßigt sich bei der Ab= und
Anfahrt des Zuges, in stärkeren Neigungen, schärferen
Krümmungen und aus anderen örtlichen Gründen.
9. In den Spalten 12 und 13 sind die Gattungszeichen der Zuglokomotiven und darunter die von ihnen zu befördernden
Tonnenzahl angegeben.
Muß ein Zug durch eine Lokomotive einer anderen Gattung
befördert werden, so ist für diese die Beladung mittels
der im Anhang zum Fahrplanbuch enthaltenen Vergleichstafeln I
und II zu ermitteln.
Wird ein Zug durch mehr als eine Lokomotive befördert,
so ist als Zugkraft für jede Lokomotive die in den Spalten
12 und 13 angegebene Zahl in Ansatz zu bringen.
10. Bei Güterzügen darf die Tonnen zahl ohne Gestellung von
Vorspann um 1/10 erhöht und die Fahrzeit verlängert werden,
wenn dadurch der Fahrplan anderer Züge nicht beeinflußt
wird. Die Zahl der Laufachsen darf jedoch die für die
betreffende Zuggattung durch die Eisenbahn=Bau= und Betriebs=
ordnung vorgeschriebene Höchstgrenze niemals überschreiten.
11. Bei heftigem Wind, starkem Schneefall oder Schneetreiben,
durch Glatteis, Reif oder Laubfall, schlüpfrigen Schienen
kann die in den Spalten 12 und 13 angegebene Tonnenzahl in
Güterzügen durch den Aufsichtsbeamten angemessen ermäßigt
werden, wenn der Lokomotivführer erklärt, den Zug sonst
ohne Vorspann nicht befördern zu können.